Allgemeine Auftragsbestimmungen

§ 1 Inhalt des Auftrages

Inhalt und Umfang des dem Rechtsanwalt bzw. der Sozietät Dr. Heidemeier, Dierking, Funk, Dr.
Hilgartner & Kollegen (im nachfolgenden kurz als„der Rechtsanwalt“ bezeichnet) erteilten Mandats
ergeben sich aus der Beschreibung im mandatsbegründenden Rechtsanwaltsvertrag.
Gegenstand des diesen Mandats zugrundeliegenden Anwaltsvertrages ist niemals eine Steuer-,
Wirtschafts- oder Finanzberatung. Dem Mandanten ist angeraten, einen Steuer-,
Wirtschafts- bzw. einen Finanzberater zu konsultieren und/oder begleitend hinzuzuziehen.


§ 2 Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts

(1)
Der Rechtsanwalt wird die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlen- und
Datumsangaben als richtig zugrunde legen. Eine Überprüfung der Richtigkeit erfolgt nur, wenn
dazu schriftlich ein Auftrag erteilt wurde und der Rechtsanwalt diesen Auftrag angenommen hat.

(2)
Der Rechtsanwalt ist zur Erhebung einer Klage und zur Einlegung von Rechtsmitteln und
Rechtsbehelfen nur dann verpflichtet, wenn er einen darauf gerichteten Auftrag erhalten und
diesen angenommen hat. Meldet sich der Mandant auf eine entsprechende Anfrage des
Rechtsanwaltes nicht, so bleibt der Rechtsanwalt untätig. Im Falle einer unterbliebenen
Beauftragung zur Erhebung der Klage und/oder zur Einlegung von Rechtsmitteln und
Rechtsbehelfen drohen dem Mandanten erhebliche Rechtsnachteile.

(3)
Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit hinsichtlich aller ihm im Zusammenhang mit der
Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangenden Tatsachen verpflichtet, es sei denn, dass der
Auftraggeber ihn von dieser Verpflichtung entbindet. Diese Schweigepflichtentbindungserklärung
ist auf Verlangen schriftlich zu erteilen.

(4)
Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter
Interessen des Rechtsanwalts erforderlich ist. Dies gilt insbersondere, wenn und soweit der
Rechtsanwalt nach den Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung zur
Information und Mitwirkung verpflichtet ist; in diesem Rahmen ist der Rechtsanwalt unwiderruflich
von der Verschwiegenheitspflicht befreit.

(5)
Der Rechtsanwalt ist insoweit von der Schweigepflicht entbunden, als insbesondere ein ITAnbieter
und/oder Consultant Kenntnis von mandatsrelevanten Informationen erlangt und die
insoweit tätigen Personen ihrerseits über die Verschwiegenheitspflicht belehrt und verpflichtet
worden sind. Der Mandant erklärt sich damit einverstanden, dass Aufsichtsbehörden Einsicht in
Handakten vornehmen bzw. ihnen diese zur Einsicht vorgelegt werden. Dies gilt insbesondere bei
der Beantragung des Titels „Fachanwalt“; der Rechtsanwalt darf der Rechtsanwaltskammer
insofern Einsicht in die Handakten gewähren. Der Rechtsanwalt ist seitens des Mandanten
ausdrücklich gegenüber seiner Rechtsschutzversicherung von seiner Verschwiegenheitsverpflichtung
entbunden. Weiter erteilt der Mandant die ausdrückliche Erlaubnis, im Falle des
Zahlungsverzuges die Forderung an Dritte abtreten zu dürfen und entbindet den Rechtsanwalt
auch diesbezüglich von seiner Schweigepflicht. Benennt der Mandant dem Rechtsanwalt eine EMail-
Adresse, so entbindet er den Rechtsanwalt insoweit von der Schweigepflicht, als die
Nachricht von Dritten gelesen werden könnte; der Mandant verzichtet auf die Verschlüsselung von
an ihn gerichtete E-Mails; dem Mandanten ist bekannt, dass unverschlüsselte E-Mails mit
geringem technischen Aufwand von Dritten gelesen werden können.

(6)
Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach § 102 AO, § 53 StPO, § 383 ZPO
bleiben unberührt.

(7)
Der Rechtsanwalt ist berechtigt, personenbezogene Daten des Auftraggebers und dessen
Mitarbeitern im Rahmen der erteilten Aufträge maschinell zu erheben und in einer automatisierten
Datei zu verarbeiten oder einem Dienstleistungsrechenzentrum zur weiteren Auftragsdatenverarbeitung
zu übertragen.

(8)
Der Rechtsanwalt ist berechtigt, Mitarbeiter, fachkundige Dritte und datenverarbeitende
Unternehmen für die Ausführung des Auftrags heranzuziehen. In diesem Fall wird der
Rechtsanwalt, den Dritten entsprechend der für den Rechtsanwalt geltenden Regelungen
verpflichten.


§ 3 Kommunikation

(1)
Die vom Mandanten bei Mandatsbeginn bekannt gegebenen Adressdaten gelten bis zu einer
Änderungsangabe des Mandanten als zutreffend. Der Mandant ist verpflichtet, Adressänderungen
unverzüglich bekannt zu geben. Soweit der Rechtsanwalt Schriftstücke an die angegebene
Adresse versendet, genügt er seiner Informationspflicht. Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, im
Fall des unbekannten Wegzuges neue Adressdaten zu ermitteln. Tut er dies dennoch im eigenen
Ermessen, trägt der Mandant die dadurch entstehenden Kosten verpflichtet.

(2)
Zustellungen, Fristen und Erweiterungen des Auftrages können rechtswirksam nur per Telefax
oder per Brief an den Rechtsanwalt übermittelt werden. Der Mandant wird darauf hingewiesen
und akzeptiert, dass die E-Mail-Adresse des Rechtsanwaltes keine Zustelladresse ist. Daher
übernimmt der Rechtsanwalt keine Gewähr dafür, dass eine Nachricht so rechtzeitig gelesen wird,
dass alle zur Einhaltung von Fristen oder Terminen notwendigen Maßnahmen ergriffen werden
können. Solche Schriftstücke wird der Mandant ausschließlich per Fax oder Brief an den
Rechtsanwalt senden.

(3)
Hinsichtlich etwaig - auch elektronisch -geführter Korrespondenz ist der Mandant darauf
hingewiesen, dass solche Nachrichten in der Regel vertrauliche Informationen enthalten und nur
für den/die genannten Empfänger bestimmt ist. Jedwede unbefugte Verbreitung oder
Vervielfältigung ist nicht gestattet. Aussagen gegenüber dem Adressaten unterliegen den
Regelungen des zugrunde liegenden Auftrags, insbesondere diesen Allgemeinen Auftragsbedingungen.

(4)
Telefonische Auskünfte und Erklärungen des Rechtsanwalts sind nur bei anschließender
schriftlicher Bestätigung per Post oder Telefax verbindlich. Gleiches gilt für den Inhalt von
unverschlüsselten E-Mails des Rechtsanwalts.

(5)
Der Rechtsanwalt ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags die ihm
anvertrauten personenbezogenen Daten des Auftraggebers unter Beachtung der
Datenschutzbestimmungen zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten. Auf die besonderen
datenschutzrechtlichen Regelungen nach der DS-GVO ist der Mandant hingewiesen; abrufbar
unter: www.hdfuk.de/datenschutz und Aushang in den Kanzleiräumen.

Der Mandant stimmt ausdrücklich zu, dass seine von ihm bekannt gegebene Telefonnummer
und Mobilfunknummer sowie die E-Mail-Adresse in mobile Endgeräte des Rechtsanwalts oder
seiner Erfüllungsgehilfen eingespeichert werden, und zwar ausdrücklich auch unter der Annahme,
dass Messenger-Dienste (WhattsApp, Facebook Massenger u.ä.), deren Server nicht in der
Bundesrepublik Deutschland verortet sind, auf dem Endgerät gespeichert sind und genutzt werden.
Der Mandant kann dem schriftlich widersprechen.


§ 4 Mängelbeseitigung

Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Dem Rechtsanwalt ist – sofern
möglich – Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben.


§ 5 Haftung

(1)
Der Rechtsanwalt haftet für eigenes Verschulden und für Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen.

(2)
Der Anspruch des Auftraggebers gegen den Rechtsanwalt auf Ersatz eines fahrlässig
verursachten Schadens ist auf die Höhe des Haftpflichtversicherungschutzes des Rechtsanwalts
für jeden Versicherungsfall von derzeit 400.000,00 EUR (in Worten: vierhunderttausend Euro)
begrenzt.

Die vorstehenden Rechtsbeschränkungen gelten nicht für eine Haftung bei Vorsatz oder Arglist
und nicht bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Mandanten, die auf
einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Rechtsanwalts beruhen; der Pflichtverletzung des
Rechtsanwalts steht diejenige eines gesetzlichen Vertreters und/oder Erfüllungsgehilfen gleich.

(3)
Der Schadensersatzanspruch des Auftraggebers verjährt, wenn der Anspruch nicht kraft Gesetzes
einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegt,
- in einem Jahr von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist, und der Auftraggeber
von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis
erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste,
- ohne Rücksicht auf seine Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn
Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen den Schaden
auslösenden Ereignis an; maßgeblich ist die früher endende Frist.

(4)
Die getroffenen Haftungsregelungen gelten auch gegenüber anderen Personen als dem
Auftraggeber, soweit ausnahmsweise im Einzelfall vertragliche oder vorvertragliche Beziehungen
auch zwischen dem Rechtsanwalt und diesen Personen begründet werden.


§ 6 Rechte und Pflichten des Auftraggebers

(1)
Der Mandant ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit dies für eine ordnungsgemäße Erledigung des
Auftrags erforderlich ist. Der Auftraggeber hat insbesondere dem Rechtsanwalt ohne
Aufforderung alle zur Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen vollständig, rechtzeitig
und geordnet zu übergeben, damit dem Rechtsanwalt eine angemessene Bearbeitungszeit zur
Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die
für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können. Dies gilt auch und insbesosndere für
Schreiben von dritter Seite, die das Mandat betreffen; der Mandant ist zur unverzüglichen
Weiterleitung an den Rechtsanwalt verpflichtet.

Der Mandant ist verpflichtet, den Rechtsanwalt mit Blick auf die prozessuale Wahrheitspflicht im
Zivilprozess vollständig und wahrheitsgemäß über den dem Mandat zugrunde liegenden Lebenssachverhalt zu
informieren.

Die zur Kenntnisnahme übersandten Schriftsätze sind von dem Auftraggeber auf Richtigkeit zu
überprüfen, etwaige Korrekturen und Unrichtigkeiten sind unverzüglich mitzuteilen.
Der Mandant ist verpflichtet, alle schriftlichen und mündlichen Mitteilungen des Rechtsanwalts zur
Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen Rücksprache zu halten.

(2)
Der Rechtsanwalt ist jederzeit - nicht jedoch zur Unzeit - zur Beendigung des Mandats und
Kündigung des Auftragsverhältnisses berechtigt. Dies gilt insbesondere, wenn der Mandant eine
ihm obliegende Mitwirkung unterlässt oder mit der Annahme der vom Rechtsanwalt angebotenen
Leistung in Verzug gerät. Verletzt der Mandant eine Pflicht, wird der Rechtsanwalt, soweit ihm
dies zumutbar ist, eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, dass er die Fortsetzung
des Vertrags nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der
Rechtsanwalt den Vertrag fristlos kündigen. Unberührt bleibt der Anspruch des Rechtsanwalts auf
Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers
entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens. Das gilt auch dann, wenn
der Rechtsanwalt von dem Kündigungsrecht keinen Gebraucht macht.


§ 7 Vergütung, Vorschuss, Folgen der Nichtzahlung

(1)
Mit dem Einreichen und/oder der Übersendung von Unterlagen oder durch ein Gespräch (auch ein
telefonisches) entsteht ein Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts, der nach Streitwert nach dem
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abgerechnet wird, soweit keine Vergütungsvereinbarung
getroffen wurde.

(2)
Die Gebühren, also auch der Honoraranspruch des Rechtsanwalts nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
(RVG), werden bereits mit Informationserteilung durch den Mandanten
ausgelöst. Die Entstehung und die Höhe des Vergütungsanspruchs des Rechtsanwalts hängen
nicht davon ab, ob die Tätigkeit des Rechtsanwalts für den bzw. aus Sicht des Mandanten
erfolgreich ist. Bei Vergütung nach dem RVG wird nach Gegenstandswert abgerechnet.

(3)
Der Mandant nimmt hiermit zur Kenntnis, dass im Zivilprozess die unterliegende Partei sämtliche
Kosten zu tragen hat; im Falle des teilweisen Obsiegen, so werden die Kosten im Verhältnis des
Obsiegend zum Unterliegen erstattet.
Der Mandant nimmt zur Kenntnis, dass in Arbeitsgerichtssachen 1. Instanz, auch im Falle des
Obsiegens, grundsätzlich kein Kostenerstattungsanspruch besteht.

(4)
Für den Fall der Klagerhebung ist der Mandant verpflichtet, den angeforderten Gerichtskostenvorschuss
unverzüglich direkt an das Gericht unter Angabe des Verwendungszweckes zu
überweisen. Der Auftraggeber wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach § 65 Abs. 1 GKG
die zur Wahrung von Fristen und zur Unterbrechung der Verjährung erforderliche Zustellung der
Klageschrift erst nach Zahlung der Gebühren für das Verfahren vorgenommen wird. Die Zahlung
hat nach Aufforderung innerhalb von 2 Wochen bei Gericht eingehend zu erfolgen.

(5)
Auf Verlangen des Auftraggebers teilt der Rechtsanwalt die Höhe der voraussichtlichen Kosten -
unverbindlich - mit. Diese Auskunft kann lediglich eine grobe, unverbindliche Schätzung der
Kosten beinhalten, da sich der Streitwert, die Gebührentatbest.nde und andere Kosten (z.B.
Sachverständigengutachten) schwer abschätzen lassen. Der Rechtsanwalt ist in keinem Fall
verpflichtet, von sich aus, auf die anfallenden Kosten hinzuweisen oder diese dem Mandanten
vorab mitzuteilen.

(6)
Gemäß § 9 RVG ist der Rechtsanwalt berechtigt, für die entstandenen und voraussichtlich noch
zu entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss zu fordern. Wird eine
erteilte Vorschussrechnung nicht ausgeglichen, ist der Rechtsanwalt berechtigt, nach vorheriger
Androhung weitere Leistungen abzulehnen und das Mandat fristlos zu kündigen.

(7)
Die Notwendigkeit der Anfertigung von – vom Mandanten zu vergütenden – Fotokopien und
Abschriften liegt im Ermessen des Rechtsanwalts.

(8)
Rechnungen sind sofort und ohne Abzug fällig und zahlbar, spätestens jedoch bis zur auf der
Rechnung aufgeführten Zahlungsfrist auf das in der Rechnung benannte Konto des
Rechtsanwalts unter Angabe seines Aktenzeichens eingehend zu überweisen. Maßgeblich für die
Rechtzeitigkeit ist die Wertstellung.

(9)
Eine gesondert geschlossener Vergütungsvereinbarung geht den Regelungen dieser allgemeinen
Auftragsbestimmungen vor, wenn und soweit diese einander widersprechen; dies gilt
insbesondere für die Höhe des Vergütungsanspruches.


§ 8 Rechtsschutzversicherung

(1)
Der Mandant hat unter Angabe der Versicherungsgesellschaft, des Versicherungsnehmers, der
Versicherungsnummer und des Versicherungsumfangs unverzüglich mitzuteilen, ob er
rechtsschutzversichert ist. Die Einholung der Kostenzusage ist grundsätzlich Sache des
Mandanten. Ist der Rechtsanwalt mit der Einhaltung der Deckungszusage und/oder der Führung
der Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung beauftragt, stellt dies eine gesonderte
Rechtssache dar und stehen dem Rechtsanwalt hierfür gesondert Gebühren zu; diese werden in
keinem Fall von der Rechtsschutzversicherung getragen. Im Einzelfall können durch schriftliche
Vereinbarung einfache Schreiben mit Kostenschutzgesuch als Serviceleistung des Rechtsanwalts
kostfrei gestellt werden. Weitere Schreiben oder Deckungsklage werden kostenpflichtig
abgerechnet.

(2)
Dem Mandanten ist bekannt, dass er Kostenschuldner des Rechtsanwalts ist; er hat - ggf. -
lediglich einen Erstattungs- und oder Freistellungsanspruch gegen seinen Rechtschutzversicherer.
Der Mandant ist daher verpflichtet, die gesetzlich geregelte oder vereinbarte Vergütung aus dem
Anwaltsvertrag zu zahlen, unabhängig davon, ob und in welcher Höhe die Rechtsschutzversicherung
ihm hierauf Honorarbeträge erstattet oder freistellt.

(3)
Dem Mandaten ist bekannt, dass der Rechtsschutzversicherer nicht verpflichtet ist, sämtliche
Gebühren des anwaltlichen Honorars zu erstatten. Die Erstattung richtet sich nach dem
Versicherungsvertrag zwischen dem Mandanten und seinem Rechtsschutzversicherer. Dies gilt
insbesondere für zwischen dem Mandanten und dem Rechtsanwalt geschlossene
Vergütungsvereinbarungen, die die gesetzlichen Gebühren übersteigen. Zudem werden von den
Rechtsschutzversicherungen z.B. grundsätzlich keine Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder für
Dienstreisen des Rechtsanwalts (z.B. zum auswärtigen Gericht oder zu Ortsterminen)
übernommen oder lediglich die Kosten für drei Zwangsvollstreckungsversuche erstattet.

(4)
Eine vereinbarte Selbstbeteiligung ist in jeden Fall vom Mandanten selbst zu tragen.

(5)
Der Mandant bleibt auch im Falle der nachträglichen Rücknahme der Deckungszusage durch die
Rechtsschutzversicherung verpflichtet, sämtliche Gebühren des Rechtsanwalts zu zahlen.


§ 9 Geringes Einkommen und Vermögen

(1)
Der Mandant ist verpflichtet, bereits bei Auftragserteilung mitzuteilen, wenn er wegen seines
geringen Einkommens und Vermögens nicht in der Lage ist, die voraussichtlich entstehenden
Anwaltsgebühren selbst zu tragen. Tritt dieser Fall während der Tätigkeit des Rechtsanwaltes ein,
hat der Mandant dies unverzüglich anzuzeigen. Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung
von Prozesskosten- oder Verfahrenkostenbeihilfe nicht vor, ist der Mandant (nach wie vor)
verpflichtet, die entstehenden und bereits entstandenen Anwaltsgebühren zu tragen.

(2)
Reicht der Mandant im Falle der Beauftragung mit der Erhebung einer Klage oder im Falle der
Rechtsverteidigung im Wege der Prozesskostenhilfe, die Erklärung über die persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse nicht rechtzeitig vor Abschluss der Instanz oder bei vorgeschaltetem
Prozesskostenhilfeverfahren bei Beantragung ein, so ist der Mandant verpflichtet, die
Anwaltsgebühren selbst zu tragen.

(3)
Der Mandant ist darauf hingewiesen, dass er im Falle des Unterliegen trotz zuvor etwaig
gewährter Prozesskostenhilfe die Kosten der Gegenseite zu tragen hat.

(4)
Der Mandant wird hiermit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er sich unter Umständen strafbar
macht, wenn er in der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
unvollständige oder falsche Angaben macht.


§ 10 Aufrechnung

Die Aufrechnung gegenüber dem Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts ist nur mit
unbestrittenen oder rechtskräftigen festgestellten Forderungen zulässig.


§ 11 Beendigung des Vertrages

(1)
Das Mandat wird durch Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten
Laufzeit oder durch Kündigung beendet. Der Vertrag endet nicht durch Eintritt der
Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers, durch Tod des Auftraggebers oder, falls es sich bei dem
Auftraggeber um eine Gesellschaft handelt durch die Auflösung der Gesellschaft.

(2)
Wenn und soweit es sich bei dem Vertrag um einen Dienstvertrag im Sinne der §§ 611, 675 BGB
handelt – kann er von jedem Vertragspartner außerordentlich nach Maßgabe der §§ 626 ff. BGB
schriftlich gekündigt werden. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer
schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber zusammen mit
diesen Allgemeinen Auftragsbedingungen bei Vertragsabschluss ausgehändigt werden soll.

(3)
Kündigt der Mandant, ist der Rechtsanwalt zu keinerlei Handlungen mehr verpflichtet. Hierdurch
entfällt nicht der Gebührenanspruch des Rechtsanwalts. Kündigt der Rechtsanwalt, sind nur noch
diejenigen Handlungen vorzunehmen, die zumutbar sind und keinen Aufschub dulden (z.B.
Fristverlängerungsantrag bei drohendem Fristablauf).


§ 12 Abwicklung des Vertrages

(1)
Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, dem Auftraggeber alle Originalunterlagen, die er zur Ausführung
des Auftrags erhält bzw. erhalten hat und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt,
herauszugeben, es sei denn, es besteht aufgrund offener Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht.

(2)
Nach Beendigung des Mandatsverhältnisses sind die dem Rechtsanwalt für die Bearbeitung des
Mandats zur Verfügung gestellten Unterlagen unverzüglich an den Mandanten herauszugeben,
der sie aus den Kanzleiräumlichkeiten abzuholen hat. Auf Verlangen versendet der Rechtsanwalt
die Unterlagen auf Kosten und Gefahr des Mandanten an eine schriftlich bekannt gegebene
Adresse.


§ 13 Aufbewahrung, Herausgabe und Zurückbehaltungsrecht von Arbeitsergebnissen und
Unterlagen


(1)
Der Rechtsanwalt bewahrt die Handakten für die Dauer von zehn Jahren ab Beendigung des
Auftrags auf. Die Aufbewahrungspflicht erlischt bereits vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn
der Rechtsanwalt den Auftraggeber schriftlich dazu aufgefordert hat, die Handakten abzuholen
bzw. in Empfang zu nehmen, und zwar mit Ablauf von sechs Monaten nach Abgabe der
Aufforderungserklärung des Rechtsanwalts.

(2)
Zu den Handakten im Sinne dieser Vorschrift gehören alle Schriftstücke, die der Rechtsanwalt aus
Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder von Dritten für ihn erhalten hat.
Dies gilt jedoch nicht für den Briefwechsel zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber
und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie für die
zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere.

(3)
Der Rechtsanwalt kann die Herausgabe seiner Arbeitsergebnisse und der Handakten verweigern,
bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die
Zurückbehaltung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit
der geschuldeten Beträge, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.


§ 14 Schlussbestimmungen

(1)
Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt ausschließlich
das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2)
Der Rechtsanwalt korrespondiert mit ausländischen Auftraggebern in Deutsch. Etwaige Kosten für
Übersetzungen sind vom Mandanten zu erstatten. Der Rechtsanwalt haftet nicht für
Übersetzungsfehler. Die Haftung des beauftragten Rechtsanwalts oder seiner Erfüllungsgehilfen
für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bleibt hiervon unberührt.

(3)
Sofern der Auftraggeber Kaufmann ist, ist der Erfüllungsort und Gerichtsstand Stolzenau an der
Weser.

(4)
Sollten Bestimmungen dieser Auftragsbestimmungen unwirksam sein oder werden, berührt dies
die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine
gültige Bestimmung zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt.

(5)
Änderungen und Ergänzungen des Anwaltsvertrages, auch dieser Auftragsbestimmungen und des
Schriftformerfordernisses selbst, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Stand: Mai 2018